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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05 (https://dejure.org/2006,24068)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.03.2006 - 12 A 244/05 (https://dejure.org/2006,24068)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 (https://dejure.org/2006,24068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer deutschen Volkszugehörigkeit; Unterbleiben eines ausdrücklichen Bekenntnisses bzw. Ablegung eines äußerlichen Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum für die Dauer einer Gefährdungslage; Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 6 K 1598/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05
    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, DVBl. 2004, 899, - 5 C 14.03 -, DVBl. 2004, 898 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.

    - 5 C 40.03 -, a.a.O. und - 5 C 41.03 - a.a.O.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05
    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, DVBl. 2004, 899, - 5 C 14.03 -, DVBl. 2004, 898 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.

    - 5 C 40.03 -, a.a.O. und - 5 C 41.03 - a.a.O.

  • BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05
    - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210.

    - 5 C 13.04 - a.a.O., m.w.N.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05
    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, DVBl. 2004, 899, - 5 C 14.03 -, DVBl. 2004, 898 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.
  • BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04

    Bekenntnis zur deutschen Abstammung; Zulassungsgrund der Divergenz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05
    Auch wenn man dem Kläger zu 1. eine solche Ausgangssituation für die Zeit zwischen der Erteilung des ersten Inlandspasses bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1952 bis zur Entlassung aus der Armee im Jahre 1957 zu Gute halten und - vor diesem Hintergrund - in der von seiner Mutter initiierten Eintragung der russischen Nationalität in diesen Pass kein - vom freien Willen des Klägers zu 1. getragenes - Gegenbekenntnis erblicken will, vgl. zum Gegenbekenntnis etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris, m.w.N., Wirkt die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dennoch nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05

    Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gem. § 6 Abs. 2 S. 1

    Die übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen deutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, Umfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den langen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutschkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung), so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses aus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 768/05
    Die in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege des deutschen Brauchtums, Feiern von kirchlichen Festen in der Familie nach deutschem Brauch, Besuch von Gottesdiensten nach baptistischen Ritus in der Gemeinde, Mitgliedschaft in der Organisation "Wiedergeburt") sind nach Art, Umfang und Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert und reichen im übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutschkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung), so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zugunsten der russischen Nationalität durch das Führen des Inlandspasses von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zugunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
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